Zum 20. Dezember 2025 ist eine grundlegend reformierte Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Kraft getreten. Mit ihr setzt Deutschland die EU-Richtlinie 2023/2668 zum Schutz von Beschäftigten vor Asbest um. Für Eigentümer, Bauherren und Fachbetriebe ändert sich dadurch einiges – vor allem bei der Genehmigungspflicht für Asbestarbeiten. Ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen.
Was hat sich zum 20. Dezember 2025 geändert?
Die Novelle der Gefahrstoffverordnung ist am 20. Dezember 2025 in Kraft getreten, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 337 und im Februar 2026 punktuell korrigiert durch das Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 44. Sie setzt die EU-Richtlinie 2023/2668 um, deren Umsetzungsfrist ebenfalls am 21. Dezember 2025 endete. Ziel der Richtlinie ist ein einheitlicherer und strengerer Schutz von Beschäftigten vor Asbestfasern in der gesamten Europäischen Union.
Genehmigungspflicht gilt jetzt auch für risikoarme und mittlere Arbeiten
Vor der Reform war eine behördliche Genehmigung im Wesentlichen nur für Abbrucharbeiten mit hohem Risiko erforderlich. Mit der reformierten GefStoffV wird die Genehmigungspflicht auf Arbeiten mit niedrigem und mittlerem Risiko ausgeweitet. Wer entsprechende Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Bauteilen plant, muss dies also in deutlich mehr Fällen als bisher vorab bei der zuständigen Behörde genehmigen lassen.
Der Genehmigungsantrag muss unter anderem die eingesetzten Beschäftigten namentlich benennen sowie deren Nachweis der Fachkunde Asbest und der arbeitsmedizinischen Vorsorge enthalten.
Genehmigungsfiktion nach vier Wochen
Damit Vorhaben nicht durch lange Bearbeitungszeiten blockiert werden, sieht die Reform eine sogenannte Genehmigungsfiktion vor: Widerspricht die zuständige Behörde einem vollständigen Antrag nicht innerhalb von vier Wochen, gilt die Genehmigung automatisch als erteilt.
Sachkundenachweis bei Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993
Für Arbeiten in Gebäuden, deren Bau vor dem 31. Oktober 1993 begonnen wurde, muss die verantwortliche Aufsichtsperson einen Sachkundenachweis nach Anlage 4C der TRGS 519 vorweisen. Dieses Stichdatum orientiert sich am Zeitpunkt, ab dem die Verwendung von Asbest in Deutschland umfassend verboten wurde, und markiert damit ein erhöhtes Risiko, in älteren Bauteilen auf Asbest zu stoßen.
Informationspflicht der Eigentümer nach §5a GefStoffV
Neu geregelt ist außerdem die Rolle der sogenannten Veranlasser, in der Regel also der Bauherren beziehungsweise Eigentümer. Nach §5a GefStoffV müssen sie das Baujahr angeben und alle ihnen vorliegenden Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte des Gebäudes im Hinblick auf vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe an die ausführenden Betriebe weitergeben. Eine aktive Pflicht, das Gebäude eigenständig auf Asbest untersuchen zu lassen, besteht danach nicht – die Pflicht bezieht sich auf die Weitergabe bereits vorhandener Kenntnisse.
Bußgelder und Haftung bei Verstößen
Verstöße gegen die Vorgaben der reformierten Gefahrstoffverordnung sind bußgeldbewehrt. In besonders schwerwiegenden Fällen kommt zudem eine strafrechtliche Verantwortlichkeit in Betracht.
TRGS 519 wird 2026 weiter überarbeitet
Parallel zur GefStoffV-Reform wird auch die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 519, die die praktische Umsetzung von Asbestarbeiten konkretisiert, im Laufe des Jahres 2026 weiter überarbeitet, um sie an die neue Rechtslage anzupassen.
Die Reform der Gefahrstoffverordnung macht deutlich, dass Asbestarbeiten heute umfassender behördlich begleitet werden als früher – von der Antragstellung über den Nachweis der Fachkunde bis zur Dokumentation der Gebäudehistorie. Bau2day begleitet Eigentümer und Fachbetriebe bei der fachgerechten und rechtskonformen Umsetzung von Asbest- und KMF-Sanierungen.