Wohnraum nach dem vollstaendigen Rueckbau des asbesthaltigen Bodenbelags - auch eine solche Teilflaeche gilt als Abbrucharbeit nach GefStoffV
Recht & Vorschriften 18. August 2026

Asbest-Genehmigung 2026: Was am 19. Dezember endet

Ab dem 20. Dezember 2026 dürfen Abbrucharbeiten an Asbest im niedrigen und mittleren Risikobereich nur noch genehmigte Betriebe ausführen. Was Eigentümer vor der Auftragsvergabe prüfen müssen.

Die Gefahrstoffverordnung wurde im Dezember 2025 erneut geändert. Eine der Neuerungen hat eine Übergangsfrist bekommen – und die läuft in wenigen Monaten aus: Betriebe, die Abbrucharbeiten an asbesthaltigen Materialien im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos ausführen, müssen ihre behördliche Genehmigung bis zum Ablauf des 19. Dezember 2026 nachweisen (§ 25 Abs. 9 GefStoffV).

Für Hauseigentümer, Bauherren und Hausverwaltungen ist das kein Randthema. Denn wer nach dem Stichtag einen Betrieb ohne Genehmigung beauftragt, hat am Ende eine Baustelle, die stillsteht – und im Zweifel ein Sanierungsprojekt, das neu ausgeschrieben werden muss.

Was passiert am 19. Dezember 2026?

Bis zum Ablauf des 19. Dezember 2026 haben Betriebe Zeit, die Genehmigung nach § 11a Absatz 4a der Gefahrstoffverordnung nachzuweisen. Das regelt die Übergangsvorschrift in § 25 Absatz 9 GefStoffV. Danach ist die Genehmigung Voraussetzung dafür, dass ein Betrieb Abbrucharbeiten an Asbest im niedrigen und mittleren Risikobereich überhaupt ausführen darf.

Der Verordnungstext ist eindeutig: Betriebe bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Behörde, wenn Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen Risikos oder im Bereich mittleren Risikos durchgeführt werden sollen (§ 11a Absatz 4a Satz 1 GefStoffV). Maßgeblich ist damit nicht die Größe der Baustelle, sondern die Einstufung des Risikobereichs. Die Übergangsfrist in § 25 Absatz 9 GefStoffV gibt den Betrieben Zeit, das Verfahren zu durchlaufen.

Wichtig für die Einordnung: Ein Betrieb, der bereits eine Zulassung nach § 11a Absatz 3 GefStoffV besitzt, braucht keine gesonderte Genehmigung – die Zulassung schließt sie nach § 11a Absatz 4a ein.

Welche Arbeiten gelten als „Abbrucharbeiten”?

Abbrucharbeiten sind nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 GefStoffV das vollständige Entfernen asbesthaltiger Bauteile oder Materialien – ausdrücklich auch von Teilflächen und Teilbereichen. Es geht also nicht nur um den Abriss eines ganzen Gebäudes.

Diese Definition wird in der Praxis regelmäßig unterschätzt. Die Informationsplattform Asbest der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) formuliert es in Klartext: Auch das Entfernen von Bodenbelägen, Klebern oder Anstrichen fällt darunter.

Konkret heißt das: Wer in einer einzigen Wohnung die alten Vinyl-Asbest-Platten samt Kleber herausnehmen lässt, lässt Abbrucharbeiten im Sinne der Verordnung ausführen. Wer eine Teilfläche einer Asbestzementfassade zurückbauen lässt, ebenfalls. Die Größe der Fläche ändert an der rechtlichen Einordnung nichts – sie beeinflusst nur, in welchem Risikobereich die Arbeiten liegen.

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Wer braucht die Genehmigung – der Betrieb oder ich als Eigentümer?

Die Genehmigung braucht der ausführende Betrieb, nicht der Eigentümer. § 11a Absatz 4a GefStoffV richtet sich ausdrücklich an Betriebe. Als Auftraggeber müssen Sie also nichts beantragen – Sie müssen aber wissen, wen Sie beauftragen, und Sie haben eigene Pflichten.

Das ist der häufigste Irrtum bei diesem Thema. Suchanfragen wie „Genehmigungspflicht Asbest Einfamilienhaus” zeigen, dass viele private Eigentümer die Regel auf sich beziehen. Die Verordnung adressiert hier den Betrieb – der Eigentümer kommt an anderer Stelle ins Spiel, nämlich bei der Informationspflicht nach § 5a GefStoffV.

Was bedeuten „niedriges” und „mittleres Risiko”?

Die Schwellen ergeben sich aus dem Risikokonzept der TRGS 910: Die Akzeptanzkonzentration für Asbest liegt bei 10.000 Fasern pro Kubikmeter, die Toleranzkonzentration bei 100.000 Fasern pro Kubikmeter. Daraus ergeben sich die drei Bereiche – niedriges Risiko unterhalb von 10.000 Fasern pro Kubikmeter, mittleres Risiko von 10.000 bis unter 100.000, hohes Risiko darüber.

In welchen Bereich eine konkrete Arbeit fällt, hängt vom Material, vom Verfahren und von den Schutzmaßnahmen ab – nicht von der Quadratmeterzahl allein. Deshalb kann dieselbe Tätigkeit je nach Ausführung in unterschiedlichen Bereichen landen. Die Zuordnung trifft der ausführende Betrieb in der Gefährdungsbeurteilung.

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Wie bekommt ein Betrieb die Genehmigung?

Der Arbeitgeber fordert die Genehmigung im Rahmen der unternehmensbezogenen Anzeige bei der zuständigen Behörde an. Das regelt Anhang I Nummer 3.5 Absatz 2a GefStoffV. Erhebt die Behörde innerhalb von vier Wochen keine Einwände, gilt die Genehmigung als erteilt. Sie wird für einen Zeitraum von sechs Jahren erteilt; in begründeten Fällen kann eine kürzere Befristung festgelegt werden.

Die unternehmensbezogene Anzeige selbst muss ebenfalls alle sechs Jahre erneuert werden (Anhang I Nr. 3.5 Abs. 2). Sie enthält unter anderem Vor- und Nachnamen der eingesetzten Beschäftigten (Nr. 5a) sowie den Nachweis der arbeitsmedizinischen Vorsorge (Nr. 5b).

Davon zu unterscheiden ist die Anzeige für das einzelne Vorhaben. Nach Anhang I Nummer 3.5 Absatz 1 GefStoffV erfolgt die Anzeige nach § 11a Absatz 4 unternehmens- oder objektbezogen; sie ist spätestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten zu erstatten. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde auf die Einhaltung dieser Frist verzichten (§ 11a Absatz 4 Satz 3 GefStoffV).

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Woran erkenne ich, ob ein Betrieb die Genehmigung hat?

Die zuständigen Behörden veröffentlichen Listen der Betriebe, die über eine Zulassung oder eine Genehmigung verfügen. Grundlage ist § 19 Absatz 6 GefStoffV. Für Auftraggeber ist das der einfachste Weg, einen Anbieter vor der Vergabe zu prüfen.

Belegbar verfügbar ist eine solche Liste bislang in Bayern: Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) führt eine Übersicht mit Stand 22.07.2026. Für andere Bundesländer konnten wir zum Redaktionsschluss nicht bestätigen, dass die Liste bereits veröffentlicht ist. Fragen Sie im Zweifel direkt bei der Arbeitsschutzbehörde Ihres Bundeslandes nach – und lassen Sie sich vom Betrieb den Genehmigungs- oder Zulassungsbescheid zeigen.

Welche Pflichten habe ich als Eigentümer?

Als Veranlasser von Bau-, Renovierungs- oder Instandhaltungsarbeiten müssen Sie dem ausführenden Betrieb vorab die Ihnen vorliegenden Informationen zum Gebäude geben. § 5a Absatz 1 GefStoffV verpflichtet Sie dazu – und Absatz 4 stellt klar, dass das auch für private Haushalte gilt.

Dazu gehört insbesondere das Baujahr. Liegt der Baubeginn zwischen 1993 und 1996, ist nach § 5a Absatz 2 das exakte Datum des Baubeginns anzugeben, sonst genügt das Baujahr. Der Grund: Der 31. Oktober 1993 ist die maßgebliche Zäsur. Nach § 11a Absatz 1 Satz 2 GefStoffV darf bei einem Baubeginn nach diesem Datum vermutet werden, dass keine asbesthaltigen Materialien verbaut wurden.

Praktisch heißt das: Suchen Sie Bauakte, Baugenehmigung oder Rechnungen heraus, bevor Sie Angebote einholen. Was Sie nicht wissen, kann der Betrieb nicht berücksichtigen.

Zur Einordnung des Zeitraums: Wann wurde Asbest verbaut?

Gibt es Arbeiten ohne Anzeige und Genehmigung?

Der Verordnungstext nennt eine Untergrenze: Nach § 11a Absatz 6 GefStoffV sind die Absätze 1 bis 5 nicht anzuwenden auf Tätigkeiten mit einer Exposition unterhalb von 1.000 Fasern je Kubikmeter. Die Anzeigepflicht steht in Absatz 4 und entfällt damit. Ob eine Tätigkeit unter dieser Schwelle liegt, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung des ausführenden Betriebs.

Und: Wurde mit dem Bau nach dem 31. Oktober 1993 begonnen, kann nach § 11a Absatz 1 Satz 2 GefStoffV in der Regel vermutet werden, dass kein Asbest vorhanden ist. Diese Vermutung ist widerlegbar – wer bei einem Gebäude aus dieser Zeit auf verdächtiges Material stößt, sollte sie nicht ungeprüft stehen lassen.

Wie Sie Gewissheit bekommen: Asbest-Materialprobe: Ablauf und Analyse

Was ist seit der Reform verboten?

Nach § 11 Absatz 3 GefStoffV gelten die Ausnahmen vom Tätigkeitsverbot nicht für die feste Überdeckung, Überbauung oder Aufständerung von Asbestzementdächern, Asbestzement-Wand- und Deckenverkleidungen und asbesthaltigen Bodenbelägen. Ebenso wenig für Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an nicht vollflächig beschichteten Asbestzementdächern und Außenwandverkleidungen aus Asbestzement. Diese Arbeiten bleiben damit verboten.

Entfernte asbesthaltige Dachabdichtung einer Gasreglerstation – überdecken oder reinigen wäre nach § 11 Abs. 3 GefStoffV unzulässig

Diese Verbote gelten nach § 11 Absatz 7 GefStoffV ausdrücklich auch für private Haushalte. Der oft gehörte Ratschlag, ein altes Welleternitdach einfach zu überdecken oder mit dem Hochdruckreiniger zu säubern, ist damit nicht nur gefährlich, sondern unzulässig.

Woran Sie betroffene Bauteile erkennen: Asbest an der Fassade erkennen

Welche Fristen laufen nach 2026 noch?

Die Reform bringt weitere Übergangsfristen mit sich. Sachkunde- und Fachkundenachweise, die nach dem bisherigen Recht erworben wurden, gelten nach § 25 Absatz 5 GefStoffV bis zum 5. Dezember 2027 weiter. Bestehende Zulassungen laufen nach § 25 Absatz 8 bis zum 5. Dezember 2028 fort.

Für Auftraggeber bedeutet das: Ein Betrieb kann heute vollständig regelkonform arbeiten und trotzdem in ein bis zwei Jahren nachlegen müssen. Bei längeren Projekten lohnt der Blick auf die Gültigkeitsdaten der vorgelegten Nachweise.

Wovon hängen die Kosten ab?

Ein belastbarer Preis lässt sich für Asbestarbeiten nicht pauschal nennen – zu unterschiedlich sind die Ausgangslagen. Die wesentlichen Kostenfaktoren sind:

  • Materialart und Bindung: festgebunden oder schwachgebunden – das entscheidet über Verfahren und Schutzaufwand
  • Menge und Fläche: wie viel Material tatsächlich entfernt wird
  • Risikobereich: niedrig, mittel oder hoch – daraus folgen die Schutzmaßnahmen
  • Zugänglichkeit: Dach, Kriechkeller, bewohnte Wohnung oder freistehendes Objekt
  • Erforderliche Einhausung und Unterdruckhaltung
  • Entsorgungsweg: Transportentfernung und Annahmebedingungen der Deponie
  • Analytik: Materialproben und gegebenenfalls Raumluftmessungen
  • Wiederherstellung: neuer Belag, neue Eindeckung, Malerarbeiten

Erst wenn diese Punkte für Ihr Objekt geklärt sind, ergibt eine Zahl Sinn. Wir schauen uns Ihr Objekt an und erstellen Ihnen ein kostenloses individuelles Angebot.

Ausführlich: Asbestsanierung – die Kostenfaktoren im Überblick

Checkliste: vor der Auftragsvergabe prüfen

  1. Baujahr klären und dokumentieren – bei Baubeginn 1993 bis 1996 das exakte Datum ermitteln (§ 5a Abs. 2).
  2. Informationen weitergeben: alles, was Ihnen zum Gebäude vorliegt, an den Betrieb übermitteln (§ 5a Abs. 1).
  3. Zulassung oder Genehmigung prüfen: Bescheid zeigen lassen und – wo verfügbar – gegen die Betriebsliste der Behörde abgleichen (§ 19 Abs. 6).
  4. Anzeige einplanen: Der Betrieb muss die Anzeige spätestens eine Woche vor Beginn erstatten (§ 11a Abs. 4 S. 1). Termindruck ist hier ein Warnsignal.
  5. Gültigkeitsdaten notieren: Genehmigung bis zu sechs Jahre, Sachkundenachweise bis 05.12.2027, Altzulassungen bis 05.12.2028.

Stand der Rechtslage

Die hier beschriebenen Regelungen beruhen auf der Änderung der Gefahrstoffverordnung, die im Bundesgesetzblatt 2025 Teil I Nr. 337 verkündet wurde (ausgegeben am 19.12.2025, in Kraft seit 20.12.2025); eine Berichtigung erschien im BGBl. 2026 I Nr. 44 vom 25.02.2026. Die Änderung setzt die EU-Richtlinie 2023/2668 um.

Die TRGS 519 ist weiterhin in der Ausgabe Januar 2014 in Kraft, zuletzt geändert am 28.02.2025 (GMBl 2025 S. 144–145). Bis zur Anpassung an das Risikokonzept der Gefahrstoffverordnung gilt die Überleitungshilfe des Ausschusses für Gefahrstoffe. Sobald die überarbeitete Fassung vorliegt, kann sich die Detailauslegung einzelner Punkte – insbesondere zu Sachkunde und Verfahren – noch ändern.

Gesamtüberblick über die Reform: GefStoffV-Reform 2025/2026: die neue Genehmigungspflicht bei Asbestarbeiten

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 18.08.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist der jeweils geltende Verordnungstext.

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